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FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Dolmetschen und Übersetzen?
Beim Dolmetschen findet eine mündliche Übertragung in die andere Sprache statt, beim Übersetzen erfolgt eine schriftliche Übertragung des Textes in die andere Sprache. Für eine Gerichtsverhandlung, eine Eheschließung oder eine notarielle Beurkundung benötigen Sie also einen Dolmetscher, wenn Sie die Verhandlungssprache nicht ausreichend beherrschen; die jeweils dazugehörigen Unterlagen wie z. B. eine Klageschrift oder einen Vertrag, die Geburtsurkunde oder das Ehefähigkeitszeugnis oder die notarielle Kaufvertragsurkunde (bzw. deren Entwurf) hingegen können im Vorfeld übersetzt werden.
Übersetzungen vom Fach bietet nur Übersetzungsdienstleistungen an. Wenn Sie einen Dolmetscher benötigen, empfiehlt Ihnen Übersetzungen vom Fach gern eine(n) kompetente(n) Kollegin/Kollegen. Außerdem können Sie DolmetscherInnen in der Datenbank des Berufsverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) auf der Internetseite www.bdue.de oder, falls Sie einen allgemein beeidigten Dolmetscher benötigen, auch in der Datenbank der Justizverwaltung suchen.
Was kostet eine Übersetzung?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Berechnung der Vergütung für eine Übersetzung. Am häufigsten sind die Abrechnung nach Zeilenpreis, Wortpreis oder Zeitaufwand (Stundensatz). In jedem Fall muss der Übersetzer sich ein Bild von der Textmenge und dem erforderlichen Arbeitsaufwand machen, um ein Angebot erstellen oder einen Preis vereinbaren zu können.
Wenn Sie ein (kostenloses) Angebot für Ihre Übersetzung einholen möchten, übersenden Sie daher bitte sämtliche zu übersetzenden Dokumente (bevorzugt in einem editierbaren Textverarbeitungsformat, wie z. B. Microsoft WORD(TM)) oder bei Urkunden etc. einen Scan der Dokumente (bevorzugt als .pdf) unmittelbar an info[at]uebersetzungen-vom-fach.de.
Wir melden uns dann so schnell wie möglich mit einem konkreten Angebot und einem ungefähren Liefertermin zurück.
Gibt es einen Mindestauftragswert?
Der Mindestauftragswert liegt derzeit bei 30,- € zzgl. MwSt., also derzeit bei 35,70 €. Das bedeutet, dass auch dann, wenn Ihr zu übersetzendes Dokument inhaltlich ganz einfach ist und nur wenige Zeilen umfasst, trotzdem der Mindestauftragswert berechnet wird. Der Grund dafür ist, dass auch bei einem einfachen und kurzen Text immer zusätzlicher Zeitaufwand für das Verfassen von E-Mails, die Erstellung einer Rechnung/Quittung, das Vereinbaren eines Termins zur Abholung, etc. anfällt. Unterhalb des Mindestauftragswerts lässt sich daher nicht wirtschaftlich arbeiten.
Welche Zahlungsmöglichkeiten gibt es?
Übersetzungen vom Fach akzeptiert Barzahlung bei Abholung oder Überweisung auf Rechnung. Die Zahlung mit EC-Karte bei Abholung ist leider nicht möglich.
Wie lange dauert eine Übersetzung?
Das hängt natürlich von der Textmenge und der Schwierigkeit ab. Außerdem werden die Aufträge normalerweise nach der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet, so dass längere Bearbeitungszeiten entstehen, wenn noch Voraufträge vorhanden sind, die zuerst bearbeitet werden müssen.
Kleinere Aufträge bis zu 3 Seiten, wie z. B. Urkunden für Behörden, können meist innerhalb von drei Werktagen bearbeitet werden. Für umfangreichere Aufträge kann als grober Richtwert zwischen 4 und 8 Seiten pro Tag veranschlagt werden, zzgl. mindestens eines weiteren Tages für das Korrekturlesen.
Falls Sie Ihre Übersetzung besonders schnell (innerhalb von 1 -2 Tagen oder innerhalb weniger Tage, gemessen am Textumfang) benötigen, fragen Sie bitte zunächst telefonisch nach, ob die Bearbeitung in dieser Zeit möglich ist.
Was ist eine beglaubigte Übersetzung?

In manchen Fällen muss eine Übersetzung beglaubigt werden. Der häufigste Fall ist, dass eine Urkunde bei einer Behörde vorgelegt werden muss; z. B. die Geburtsurkunde und ein Ehefähigkeitszeugnis für eine standesamtliche Eheschließung in Deutschland. Für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse oder für die Bewerbung bei Hochschulen in Deutschland wird ebenfalls häufig eine beglaubigte Übersetzung der relevanten Zeugnisse von der Institution gefordert. Auch fremdsprachliche Urkunden, die für Eintragungen im Handelsregister vorgelegt werden müssen, müssen in der Regel in Form einer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden.
Der wesentliche Unterschied zwischen einer einfachen und einer beglaubigten Übersetzung ist, dass die beglaubigte Übersetzung schon in der Überschrift als solche gekennzeichnet und mit einem Beglaubigungsvermerk, einem Stempel und einer Unterschrift des Übersetzers versehen wird. Dazu muss der Text zwangsläufig ausgedruckt werden und entweder per Post verschickt oder vom Kunden abgeholt werden. In beiden Fällen kommt also ein zusätzlicher zeitlicher und materieller Aufwand hinzu.
Außerdem dürfen nur die dazu gerichtlich ermächtigten Übersetzer eine beglaubigte Übersetzung mit diesem Vermerk versehen, stempeln und unterzeichnen. Für die gerichtliche Ermächtigung müssen bestimmte Anforderungen an die Qualifikationen und die Person des Übersetzers erfüllt werden, und sie muss regelmäßig gegen Zahlung einer nicht unerheblichen Gebühr erneuert werden.

Übersetzungen vom Fach verfügt über die erforderliche gerichtliche Ermächtigung zur Erstellung beglaubigter Übersetzungen (wörtl.: „zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung“). Wenn Sie eine beglaubigte Übersetzung Ihrer Urkunde benötigen, geben Sie dies bitte möglichst bereits bei der Anfrage an. Aufgrund des oben geschilderten zusätzlichen Aufwands kostet die Erstellung einer beglaubigten Übersetzung eine zusätzliche Beglaubigungsgebühr (vgl. Leistungen). Die Gebühr fällt einmal pro Dokument an; die Höhe hängt von der Seitenzahl der Übersetzung ab.
HINWEIS: Es ist auch möglich, eine bereits von einem anderen (ermächtigten oder nicht ermächtigten) Übersetzer erstellte Übersetzung zu beglaubigen. In diesem Fall entfallen die Kosten der Übersetzung; es fallen jedoch zusätzlich zu der Beglaubigungsgebühr Kosten für das Korrekturlesen (und ggf. Korrigieren) der bereits erstellten Übersetzung an, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Diese Variante kann günstiger sein als eine vollständig neue Übersetzung, wenn die Qualität der bereits vorliegenden Übersetzung gut ist.

Was ist eine Apostille/Legalisierung?
Urkunden, die im Ausland anerkannt werden sollen, erfordern im Allgemeinen einen besonderen zusätzlichen Nachweis, dass sie echt sind. Ein solcher Nachweis kann entweder über eine sog. Haager Apostille erfolgen oder über eine Legalisierung durch die Botschaft des jeweiligen Landes, wobei in Deutschland zuvor eine Legalisierung durch das Landgericht (und teilweise zusätzlich durch das Bundesverwaltungsamt) erforderlich ist. Nähere Informationen finden Sie zum Beispiel unter www.dnoti.de/DOC/2010/2000.pdf.

Haager Apostille

Die Haager Apostille ist die einfachste Möglichkeit, die Gültigkeit eines Dokuments für das Ausland zu bestätigen. Sie hat die Form einer Tabelle und wird oft als Stempel oder Aufkleber auf dem Dokument (bzw. auf der Rückseite) angebracht. Die Haager Apostille kann aber nur bei Urkunden verwendet werden, die für ein Land bestimmt sind, dass dem entsprechenden internationalen Abkommen beigetreten ist. Dies trifft auf alle EU-Staaten sowie auf die USA und viele mittel- und südamerikanische Staaten zu, jedoch z. B. nicht auf Indien oder China. Üblicherweise wird die Haager Apostille mit übersetzt; das heißt, sie wird eingeholt, bevor das Dokument zum Übersetzen gegeben wird.

Legalisierung durch das Landgericht

Kann eine Haager Apostille nicht erteilt werden, muss die Legalisierung aufwändiger in mehreren Schritten erfolgen, deren erster die Legalisierung durch das zuständige Landgericht ist. Auch diese Legalisierung wird manchmal als "Apostille" bezeichnet und erfolgt durch einen Aufdruck/Aufkleber, der unter dem Text oder auf der Rückseite angebracht und vom Landgerichtspräsidenten unterschrieben wird. Auf diese Art und Weise kann auch die Unterschrift eines Übersetzers unter einer beglaubigten Übersetzung legalisiert werden. Diese Legalisierung erfolgt also nach der Erstellung der Übersetzung und kann bei Übersetzungen vom Fach mit in Auftrag gegeben werden. Je nachdem, ob die Legalisierung auf dem Postwege oder durch persönliche Vorsprache beim Gericht eingeholt wird, dauert der Vorgang zwischen 2 - 3 Werktagen und ca. einer Woche und kostet 20,- € Gerichtsgebühren (pro Dokument) zzgl. einer Aufwandspauschale.
Bieten Sie auch Übersetzungen in andere Sprachen an?
Übersetzungen vom Fach bietet Übersetzungen aus dem Englischen und Spanischen ins Deutsche sowie aus dem Deutschen ins Englische und auf Anfrage, in Zusammenarbeit mit anderen Kolleginnen, ins Spanische. Falls Sie eine Übersetzung in eine andere Sprache benötigen, empfiehlt Ihnen Übersetzungen vom Fach gern auf Anfrage eine(n) kompetenten Kollegen/Kollegin. Außerdem können Sie gezielt Übersetzer für andere Sprachen in der Datenbank des Berufsverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) auf der Internetseite www.bdue.de suchen. Eine weitere Möglichkeit, gerichtlich ermächtigte Übersetzer zu finden, besteht über die Datenbank der Justizverwaltung (www.justiz-dolmetscher.de).
Mehrwertsteuer
Übersetzungen vom Fach weist in der Rechnung oder Quittung die jeweils geltende Mehrwertsteuer aus. Erfolgt die Beauftragung durch ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen, so kann die Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausgestellt werden, wenn der Empfänger gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt.
Zeitaufwand
Manche Übersetzungen lassen sich nicht sinnvoll nach Zeilenpreis abrechnen, entweder weil schon der Aufwand für die Ermittlung der tatsächlich zu übersetzenden Zeilen unverhältnismäßig groß ist (z. B., weil lediglich Änderungen in einem Text übersetzt werden sollen, oder weil der Text in einem Format vorliegt, dass sich nicht ohne Weiteres in ein auszählbares Dateiformat konvertieren lässt), oder z. B. weil mit dem Übersetzen ein erheblicher zusätzlicher Layout-Aufwand verbunden ist, etwa bei PowerPoint-Folien, Tabellen, Grafiken, etc. In diesem Fall wird die Abrechnung nach Zeitaufwand zu einem festen Stundensatz vereinbart. Der Endpreis kann allerdings nicht im Vorhinein genau bestimmt werden, weil sich nur grob abschätzen lässt, wie viele Stunden tatsächlich benötigt werden. Es können sich daher Abweichungen vom Angebot ergeben.
Auch das Korrekturlesen der von anderen Übersetzern erstellten Übersetzungen (vgl. CrossCheck-Prinzip, beglaubigte Übersetzungen) wird nach Zeitaufwand abgerechnet.
CrossCheck-/4-Augen-Prinzip

Bei Übersetzungen vom Deutschen ins Englische (oder Spanische) arbeitet Übersetzungen vom Fach in der Regel mit qualifizierten muttersprachlichen Übersetzern zusammen und erstellt eine Übersetzung nach dem 4-Augen-Prinzip. Dies bedeutet, dass der Text entweder von einem muttersprachlichen Übersetzer übersetzt und von Übersetzungen vom Fach korrekturgelesen wird, oder umgekehrt. In jedem Fall ist eine doppelte Absicherung der Richtigkeit und guten Qualität der Übersetzung durch das 4-Augen-Prinzip gewährleistet. Ausnahmen: > kurze und relativ einfach Texte (Personenstandsurkunden, Schreiben, E-Mails etc.)

> Eilaufträge, bei denen die Zeit für die zusätzliche Überprüfung nicht ausreicht
> Der Kunde wünscht keine Überprüfung (z. B. weil es sich um ein Unternehmen handelt, das eine eigenständige Überprüfung der Übersetzung durchführt).

Das 4-Augen-Prinzip kommt auch bei Übersetzungen ins Deutsche zum Einsatz, wenn es sich um Texte handelt, die veröffentlicht werden sollen, z. B. im Internet, in Broschüren oder anderen Druckwerken, oder wenn dies entsprechend vereinbart wird.
Da die Überprüfung durch einen weiteren qualifizierten Übersetzer natürlich den Preis der Übersetzung erhöht, können Sie bei einer Anfrage gern angeben, ob Sie die Überprüfung nach dem 4-Augen-Prinzip wünschen oder darauf verzichten. Wenn Sie nichts angeben, geht Übersetzungen vom Fach nach dem oben erwähnten Regel-Ausnahme-Prinzip vor.

 

(c) Übersetzungen vom Fach, Status 2014, Subject to change
 
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